AGB der Ventura GmbH

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge zwischen Ventura GmbH und seinen Vertragspartner*innen sowie für alle Absprachen und Vereinbarungen, die im Rahmen der Geschäftsverbindungen getroffen werden. Mit Vertragsschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen und werden Bestandteil des entsprechend geschlossenen Vertrags zwischen der Ventura GmbH und dem*r Vertragspartner*in.
  2. Von unseren AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebenden erkennen wir nur an, wenn wir diesen ausdrücklich in Textform zustimmen.
  3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggebenden, auch wenn auf diese nicht erneut verwiesen werden sollte.
  4. Die AGB der Ventura GmbH beziehen sich sowohl auf die (Erst-)Vermittlung von Personen, die nicht vorab an den Auftraggebenden überlassen wurden als auch auf Personen, die im Anschluss an die Überlassung an den Auftraggebenden von diesem in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden sollen.

 

§2 Vertragsabschluss

  1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Auftragnehmenden nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebenden mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande.
  2. Der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem*r Zeitarbeitnehmer*in und dem Auftraggebenden. Der Auftragnehmende ist Arbeitgeber*in des*r Zeitarbeitnehmer*in.
  3. Während des Einsatzes beim Auftraggebenden unterliegen die Mitarbeitenden dessen Weisungen und arbeiten unter dessen Aufsicht und Anleitung. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, soweit sie mit dem Auftragnehmenden getroffen wurden.
  4. Die von dem Auftragnehmenden überlassenen Zeitarbeitnehmer*innen sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggebenden zu vereinbaren.

 

§3 Arbeitsschutz

  1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Auftraggebende gegenüber dem Mitarbeitenden die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebenden. Er*sie hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeitenden die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeiten des Mitarbeitenden eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Auftraggebende vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen.
  2. Der Auftraggebende ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für die Zeitarbeitnehmer*innen des Auftragnehmenden zur Verfügung zu stellen sowie die Zeitarbeitnehmer*innen des Auftragnehmenden vor Arbeitsaufnahme über die für den Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Auftraggebende versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach Arbeitszeitordnung zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Auftraggebenden zu beschaffen.
  4. Arbeitsunfälle sind dem Auftragnehmenden mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Der Auftraggebende stellt den Auftragnehmenden auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen frei, die ein Mitarbeitender des Auftragnehmenden oder ein Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung der dem Auftraggebenden obliegenden Schutzpflichten zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes des Mitarbeitenden geltend macht. Hiervon erfasst sind auch etwaige Schadenersatzansprüche eines Dritten, die dieser geltend macht, weil der bei dem Auftraggebenden verunfallte Mitarbeitende zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht rechtzeitig an diesen überlassen werden konnte.

 

§4 Personalauswahl

  1. Die Personalauswahl erfolgt durch den Auftragnehmenden auf Grundlage des vereinbarten Anforderungsprofils.
  2. Der Auftragnehmende ist jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggebenden überlassene Zeitarbeitnehmer*innen gegen andere Arbeitnehmer*innen auszutauschen, sofern diese fachlich gleichwertig sind und dem vereinbarten Anforderungsprofil entsprechen.

 

§5 Haftungs- und Leistungshindernisse

  1. Der Auftragnehmende haftet nur für fehlerhafte Auswahl der Zeitarbeitnehmer*innen zur vereinbarten Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche, grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen.
  2. Bei Ausfall von Mitarbeitenden des Auftragnehmenden aus wichtigem Grund (wie Krankheit, Unfall usw.) ist der Auftragnehmende nicht zur Bestellung einer Ersatzkraft verpflichtet.
  3. Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Auftragnehmenden, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebenden sind ausgeschlossen.
  4. Nimmt der*die Zeitarbeitnehmer*in seine*ihre Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggebende den Auftragnehmenden unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmende wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmende von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggebenden, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den*r Zeitarbeitnehmer*in gegen den Auftragnehmenden nicht zu.

§6 Vergütung

  1. Der Auftragnehmende ist berechtigt, dem Auftraggebenden für jede von dem überlassenen Mitarbeitenden geleistete Arbeitsstunde eine Vergütung in Höhe des in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Stundenverrechnungssatzes zuzüglich etwaiger Zuschläge zu berechnen.
  2. Bei sämtlichen Preis- und Vergütungsangaben in Angeboten, Bestätigungsschreiben und Verträgen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftraggebende ist verpflichtet, die auf die jeweiligen Zahlungsbeträge anfallende Umsatzsteuer zu entrichten, soweit diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen ist.
  3. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstunden abzurechnen sind.
  4. Der Auftragnehmende nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem*r Zeitarbeitnehmer*in überlassenen und von dem Auftraggebenden wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise/-zettel vor. Die Stundenzettel sind wöchentlich auszufüllen und von einem Beauftragten des Auftraggebenden nach sachlicher Prüfung zu unterzeichnen. Der Auftraggebende ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausfüllung der Stundenzettel zu ermöglichen. Aus dem Stundenzettel müssen die Pausenzeiten ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen. Der Auftragnehmende ist berechtigt, auf den Stundenverrechnungssatz Zuschläge für Nachtarbeit (zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr) sowie für jede Mehrarbeitsstunde (ab Überschreitung der im Arbeitsüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit) in Höhe von 25 % sowie in Höhe von 50 % für jede an einem Sonntag geleistete Arbeitsstunde und in Höhe von 100 % für jede an einem Feiertag geleistete Arbeitsstunde zu erheben. Sind gleichzeitig die Voraussetzungen mehrerer der Zuschläge erfüllt, fällt jeweils nur der höchste Zuschlag an.
  5. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmenden erteilten Abrechnung bei dem Auftraggebenden sofort – ohne Abzug – fällig und zahlbar. Der Auftraggebende gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmenden eingegangen ist. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht.
  6. Die von dem Auftragnehmenden überlassenen Zeitarbeitnehmer*innen sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen des Auftraggebenden auf die von dem Auftragnehmenden erteilte Abrechnung befugt. Zahlungen des Auftraggebenden an die Zeitarbeitnehmer*innen haben keine Erfüllungswirkung gegenüber dem Auftragnehmenden.

§7 Kündigung

  1. Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.
  2. Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung.
  3. Eine Kündigung durch den Auftraggebenden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Auftragnehmenden ausgesprochen wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine nur dem Mitarbeitenden mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

§8 Personalvermittlung

  1. Zusätzlich zur Arbeitnehmerüberlassung bietet die Ventura GmbH auch die direkte Personalvermittlung an.
  2. Die Ventura GmbH unterstützt die Kund*innen bei der Suche nach passendem Personal. Der Prozess wird optimiert durch die Identifizierung und Kontaktierung von Bewerber*innen sowie die Erstellung von Qualifikations- und Erfahrungsprofilen. Die Bewerber*innen werden hinsichtlich ihrer Qualifikationen und Interessen geprüft, sodass die Ventura GmbH eine qualitativ hochwertige Vorauswahl treffen kann. Die Ventura GmbH verpflichtet sich nicht dazu, Nachforschungen zu Zeugnissen oder anderen Dokumenten zu veranlassen.
  3. Der*die Kund*in stellt der Ventura GmbH alle erforderlichen Angaben, Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile für die passgenaue Suche zur Verfügung.
  4. Alle Kandidat*innenprofile, die dem*r Kund*in vorgestellt werden, bleiben im Eigentum der Ventura GmbH. Alle Angaben und Daten sind streng vertraulich zu behandeln. Bei Nichteinstellung eines*r Bewerbers*in, sind das Profil sowie weitere Dokumente an die Ventura GmbH unverzüglich zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte oder Kopien für den eigenen Gebrauch sind nicht gestattet.

 

§9 Vermittlungshonorar

  1. Schließt der Auftraggebende (oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen nach § 15 ff. AktG) innerhalb von 12 Monaten mit einem*r von der Ventura GmbH vermittelten Kandidat*in einen Vertrag (Arbeitsvertrag, freier Mitarbeitendenvertrag, Probearbeitsverhältnis, Praktikum oder eine vergleichbare vertragliche Abrede), so ist die Ventura GmbH hierüber unverzüglich zu informieren und der Auftraggebende verpflichtet sich, an die Ventura GmbH eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Dies ist unabhängig davon, für welche Position der*die Kandidat*in eingestellt wurde und ob der*die Kandidat*in trotz vom Anforderungsprofil abweichender Qualifikationen und Eigenschaften eingestellt wurde. Dies gilt auch, wenn der Auftraggebende die Informationen zum*r Kandidat*in an einen Dritten weitergibt und zwischen diesem Dritten und dem*r Kandidat*in ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.
  2. Im Falle einer erfolgreich abgeschlossenen Personalvermittlung beträgt die Vermittlungsprovision einmalig 25% vom vereinbarten Bruttojahresgehalt des*r Kandidat*in. Dieses Gehalt versteht sich inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen sowie Prämien und Provisionen.
  3. Im Falle einer variablen Vergütung (Bonus, Provision, Überlassung eines PKW etc.) wird von einem 100%igen Erreichen ausgegangen. Die Überlassung eines PKW wird pauschal mit 5.000,00€ angesetzt.
  4. Die Vergütung ist im vollem Umfang bei Vertragsabschluss mit einem*r von der Ventura GmbH vermittelten Kandidat*in fällig.
  5. Auf alle Beträge wird die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer erhoben. Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Befindet sich der*die Kund*in in Verzug, so hat die Ventura GmbH Anspruch auf Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Wird ein*e Kandidat*in innerhalb der ersten 12 Monate nach anfänglicher Ablehnung bei der Ventura GmbH bei*m Kund*in oder einem verbundenen Unternehmen eingestellt, so hat die Ventura GmbH Anspruch auf die entgangene Vergütung entsprechend §9 Absatz 2.
  7. Sofern innerhalb der ersten 12 Monate der Überlassung (AÜ) ein Anstellungsverhältnis zwischen dem*r Arbeitnehmer*in und dem*r Kund*in zustande kommt, ist die Ventura GmbH berechtigt, dem*r Kund*in eine Vermittlungsgebühr i.H.v. 25% des vereinbarten Jahresbruttogehaltes zu stellen. Das Vermittlungshonorar verringert sich für jeden Monat der unmittelbar vorhergehenden ununterbrochenen Überlassung an den*die Kund*in um 1/12. Nach einer Überlassungsdauer von mehr als 12 Monaten kann der*die Kund*in ohne Zahlung einer Vermittlungsgebühr einen Anstellungsvertrag mit dem*r Arbeitnehmenden schließen.

§10 Mitwirkungspflicht der Auftraggebenden

  1. Im Rahmen der Personalvermittlung verpflichtet sich der*die Auftraggebende, bei Vorkenntnis eines*r Bewerbers*in unverzüglich die Ventura GmbH zu unterrichten. Die Vorkenntnis ist vom Auftraggebenden mit geeigneten Nachweisen innerhalb von 14 Tagen darzulegen. Eine Vorkenntnis liegt nur dann vor, wenn dem*r Auftraggebenden von dem*r Kandidat*in bereits in der Vergangenheit Bewerbungsunterlagen eingereicht wurden oder ein Beschäftigungs-verhältnis bestand. Auf Wunsch des*r Auftraggebenden wird die Ventura GmbH dann keine weiteren Leistungen bezüglich dieses*r Kandidat*in erbringen. Der*die Auftraggebende kann in einem solchen Fall die weitere Betreuung der*s Kandidat*in durch die Ventura beauftragen, wodurch bei Vertragsschluss der vereinbarte Honoraranspruch entsteht.
  2. Der*die Auftraggebende setzt die Ventura GmbH über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem*r Kandidat*in durch Übersendung einer Kopie des beiderseits unterzeichneten Arbeitsvertrages oder spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung durch formlose schriftliche Nachricht unverzüglich in Kenntnis. Der*die Auftraggebende übermittelt alle für die Honorarberechnung notwendigen Informationen gemäß §3 Abs.2 an die Ventura GmbH. Hierzu stellt der*die Auftraggebende sicher, dass der*die Kandidat*in sein*ihr Einverständnis zur Datenübermittlung erteilt hat, die Ventura GmbH alle zur Berechnung notwendigen Informationen und Unterlagen erhalten und einsehen kann.
  3. Kommt der*die Auftraggebende dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Ventura GmbH berechtigt, ein der Qualifikation des*r Kandidat*in entsprechendes, marktübliches Vermittlungshonorar zu berechnen.
  4. Der*die Auftraggebende bewahrt über die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewerber*innen strengstes Stillschweigen. Unterlagen über die Bewerber*innen, insbesondere Zeugnisse oder Exposés, dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden, sind streng vertraulich zu behandeln und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich an die Bewerber*innen oder an die Ventura GmbH zurückgegeben bzw. gelöscht werden.

 

§11 Haftungsbeschränkung

Die Ventura GmbH und der*die Kund*in haften gegenseitig nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§12 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

  1. Die Ventura GmbH und die Kund*innen arbeiten zum Zwecke der Personalvermittlung zusammen. Die zu diesem Zweck verarbeiteten Daten umfassen insbesondere die Stammdaten und Qualifikation der vermittelnden Kandidat*innen sowie weitere für die Vertragsdurchführung erforderliche oder freiwillig angegebene Daten der betroffenen Personen.
  2. Die Ventura GmbH ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung aller personenbezogenen Daten verantwortlich, die von ihr erhoben werden. Sie ist verpflichtet den Betroffenen diesbezüglich die gem. Art. 13 und 14 DSGVO verpflichtenden Informationen zukommen zu lassen.
  3. Der Auftraggebende ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung aller personenbezogenen Daten verantwortlich, die von ihm erhoben werden. Er ist verpflichtet den Betroffenen diesbezüglich die gem. Art. 13 und 14 DSGVO verpflichtenden Informationen zukommen zu lassen.
  4. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Für den Fall, dass eine betroffene Person Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von personenbezogenen Daten oder auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten geltend macht, ist diejenige Partei für die Erfüllung der Ansprüche der betroffenen Personen verantwortlich, gegenüber welcher die Geltendmachung der Rechte erfolgt. Wenn Betroffenenrechte geltend gemacht werden, werden sich die Parteien wechselseitig unterstützen, soweit dies zur Wahrung der Betroffenenrechte erforderlich oder zweckmäßig ist. Beide Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine betroffene Person die vorgenannten Rechte geltend macht, soweit sich nicht ausschließen lässt, dass die Unterstützung der anderen Partei erforderlich wird.
  5. Insbesondere die dem Auftraggebenden von der Ventura GmbH überlassenen Bewerbungsunterlagen und -profile sind vom Auftraggebenden streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte, einschließlich mit dem Auftraggebenden gem. § 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch die Ventura GmbH gestattet.
  6. Dem Auftraggebenden ist es nur gestattet, mit derzeitigen oder früheren Arbeitgeber*innen der Bewerber*innen Kontakt aufzunehmen, wenn diese dem vorher schriftlich zugestimmt hat.
  7. Die Ventura GmbH hat ihre Bewerber*innen mündlich und schriftlich auf das Datengeheimnis sowie auf die Einhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hingewiesen und verpflichtet.

 

§7 Schriftform

Sämtliche Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§8 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.

 

§9 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Ventura GmbH und dem*r Auftraggebenden ist Wuppertal. Dies gilt auch, wenn der*die Kund*in den Firmensitz im Ausland hat.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.